Ihre Patientenverfügung – Das sollten Sie wissen

Was passiert, wenn ich einen Unfall hatte und nicht mehr zu Bewusstsein komme?
Was geschieht, wenn ich mir aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr selbst helfen kann?
Wie kann ich mich dagegen wehren, jahrelang hilflos an Maschinen zu hängen?

Diese und ähnliche Fragen beschäftigen viele Menschen. Etwa 8 Mio. Menschen in Deutschland haben für diesen Fall bereits eine Patientenverfügung errichtet.

Seit dem 01.09.2009 ist die Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Jeder Mensch soll im Voraus selbst entscheiden können, ob und wie er behandelt werden will, wenn er sich selbst dazu in der konkreten Situation nicht mehr äußern kann.

Was regelt das Gesetz?

  • Einwilligungsfähige Volljährige können jederzeit bestimmen, ob und in welcher Weise sie später behandelt werden wollen, wenn sie sich selbst dazu nicht mehr äußern können.
  • Für die Patientenverfügung reicht „einfache Schriftform“; notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
  • Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte sind an die Entscheidung des Patienten gebunden. Sie müssen allerdings prüfen, ob in der Patientenverfügung Regelungen für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation (z.B. für die konkrete Erkrankung, für den Fall der künstlichen Ernährung u.a.) getroffen wurden.
    • Praxistipp: Ihre Anordnungen sollten daher möglichst konkret sein. Allgemeine Aussagen ohne nähere Spezifizierung reichen nicht aus. Beispiel: „Wenn ich schwer erkranke und kein lebenswürdiges Leben mehr führen kann, möchte ich in Würde sterben.“ Allein aufgrund einer solchen Aussage kann Ihr Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer keine Entscheidung treffen und sie natürlich auch nicht gegenüber dem behandelnden Arzt durchsetzen.
  • Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung oder treffen Ihre Anordnungen nicht auf die konkrete Behandlungssituation zu, so muss Ihr Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln und auf dieser Basis entscheiden, ob er in eine Untersuchung, Heilbehandlungsmaßnahme oder einen Eingriff einwilligt.
  • Wie können Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen?

Widerruf

Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich. Sogar „nonverbales Verhalten“, d.h. Gestik oder Mimik, ist für einen Widerruf ausreichend, wenn Ihr Wille dadurch unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Schon bestehende Patientenverfügungen gelten grundsätzlich weiter. Ich empfehle Ihnen allerdings, Ihre Regelungen zu überprüfen, ob sie ausreichend konkret sind und noch Ihrem Wunsch und Ihren Wertvorstellungen entsprechen. Auch in den folgenden Jahren sollten Sie dies regelmäßig tun.

Bitte denken Sie daran, dass Sie nach Möglichkeit eine Person bestimmen, die Ihren Patientenwillen auch durchsetzt. Dies geschieht in einer sog. Vorsorgevollmacht.

Aufgrund der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse und der hohen Verantwortung muss es sich dabei um eine Person handeln, der Sie uneingeschränktes Vertrauen entgegen bringen.

Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung berate ich Sie gern.