Motive einer Schenkung

Anlässe für eine Schenkung gibt es viele. Den Beschenkten eine große Freude zu machen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, die Unternehmensnachfolge zu regeln oder Erbschaftssteuern zu sparen, – das können gute Motive sein. Denn bei großen Erbschaften ist der Fiskus immer mit von der Partie. Je größer der Nachlass, desto höher können die Erbschaftssteuern sein. Eine frühzeitige Schenkung kann also die Belastung durch die Erbschaftsteuer deutlich mindern, wenn Sie den Freibetrag für die Schenkung (mehrfach) ausnutzen.

Wenn Sie schon zu Lebzeiten Vermögen im Wege einer Schenkung nach § 516 BGB übertragen möchten, sollten Sie allerdings Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.

Lassen Sie uns darüber gemeinsam nachdenken – ausführlich und in Ruhe.

Bedenken Sie in jedem Fall: Über das verschenkte Vermögen dürfen Sie anschließend nicht mehr selbst verfügen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie trotz Schenkung Ihre finanzielle Unabhängigkeit erhalten und zum Beispiel aus dem restlichen Vermögen Ihren Lebensunterhalt oder eine mögliche Pflege im Alter bestreiten können. Ihr Vermögen ist Ihre Altersvorsorge. Es gilt also, Ihre Rechte je nach Ihrer individuellen Situation zu wahren.

Schenkung einer Immobilie

Insbesondere, wenn Sie eine Immobilie, Ihr Haus oder eine Eigentumswohnung verschenken, sollten Sie sich durch einen sorgfältig gestalteten Schenkungsvertrag absichern. Vielleicht ist ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht für Sie die richtige Lösung.

Durch die Übertragung der Immobilie sind der Übergeber (der Nießbraucher) und der Übernehmer (der Nießbrauchsverpflichtete) wirtschaftlich und rechtlich auf lange Sicht miteinander verbunden. Dabei ist zu bedenken, wer welche Lasten und Kosten tragen soll. Die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird auch hier Ihren Wünschen nicht immer gerecht werden. Es gilt daher auch hier, den Schenkungsvertrag ganz individuell auf Ihre konkreten Bedürfnisse abzustimmen. Hier sollten Sie sich rechtlich und steuerlich beraten lassen.

Schenkung und Steuern

Erbschaftsteuern zu sparen ist ein wichtiges Ziel – aber gehen Sie diesen Weg nicht um jeden Preis.

Oftmals schafft eine (überschlägige) Berechnung der zu erwartenden Erbschaftssteuern bzw. der Schenkungssteuern Klarheit.

Die Vererbung der selbst genutzten Immobilie an Kinder, Ehegatten und eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, das so genannte Familienheim, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Freibetrag der Erbschaftsteuer bleibt in vollem Umfang erhalten. Gravierende Änderungen gibt es darüber hinaus für die Vererbung von Betriebsvermögen. Diese Themen können wir in Ruhe besprechen, um die für Sie optimale Lösung zu finden.

Schenkung und Rückforderung: Wie können Sie sich als Schenkender absichern?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt drei gesetzliche Rückforderungstatbestände:

  1. Nichtvollziehung einer Auflage,
  2. den so genannten groben Undank
  3. und den Notbedarf des Schenkers.

Falls sich der Beschenkte also entgegen Ihren Erwartungen „grob undankbar“ verhält oder aber Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten, steht es Ihnen vom Gesetz her zu, Ihre Schenkung zu widerrufen und das Geschenk zurückzufordern.

In einem sorgfältig auf Ihre Situation abgestimmten Schenkungsvertrag können Sie weitere Sicherungsvorkehrungen treffen. So sind Rückfallklauseln oder Rückforderungsrechte zum Beispiel für den Fall möglich, dass das beschenkte Kind vor dem Schenker verstirbt und keine Nachkommen hinterlässt. Mit der vertraglich vorbehaltenen Möglichkeit der Rückforderung verhindern Sie, dass Ihr Vermögen in unerwünschte Hände gerät. Verfügungsbeschränkungen können außerdem verhindern, dass der Beschenkte ohne Ihre Zustimmung den Gegenstand weiter veräußert.

Schenkung und Pflichtteil

Viele Menschen ahnen, nicht, dass auch nach großzügigen Schenkungen der Anspruch auf den Pflichtteil erhalten bleibt.

Denken Sie deshalb auch daran zu vereinbaren, dass der Beschenkte sich die Schenkung auf seinen eventuellen Pflichtteil oder sein Erbrecht anrechnen lassen muss. Im Nachhinein können Sie dies einseitig nicht mehr durchsetzen. Haben Sie mehrere Kinder, die Sie in unterschiedlicher Höhe beschenken, kann die Vereinbarung eines Ausgleichs sinnvoll sein.

Eine größere Schenkung will sorgfältig geplant und gestaltet sein.

Im Zusammenhang mit einer Schenkung stehen meine Mandanten oft vor den folgenden Fragen:

  • Welche Form ist bei einem Schenkungsvertrag zu beachten? Muss überhaupt ein Vertrag geschlossen werden?
  • Wie können Sie sich selbst als Schenker absichern?
  • Welche vertraglichen oder gesetzlichen Rückforderungsrechte gibt es?
  • Was geschieht, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt?
  • Was ist zu beachten, wenn der Beschenkte, z.B. das Enkelkind, noch minderjährig ist?
  • Was ist bei Nießbrauch oder Wohnungsrecht zu beachten?
  • Welche Besonderheiten gelten für die Schenkung des „Familienheims“?
  • Wie können Sie die Freibeträge der Schenkungssteuer optimal nutzen?
  • Wie kann mit einer so genannten „Güterstandsschaukel“ Vermögen optimal übertragen werden?

Gern berate ich Sie, wie Sie die Weichen des Vermögensübergangs richtig stellen können. Sie sollen sagen können:

„Alles geregelt. Ein gutes Gefühl!“