Erbschaft, Testament und Erbvertrag
Rund 500.000 Erbschaften gibt es jedes Jahr in Deutschland. Zusammen mit den Schenkungen werden derzeit jährlich rund 400 Milliarden Euro von einer Generation auf die nächste übertragen. Das hat hohe wirtschaftliche Bedeutung.
Doch nicht einmal jeder Dritte hat eine Verfügung über seinen letzten Willen getroffen. Das gesetzliche Erbrecht des BGB wird Ihren Wünschen und Zielen nur in den seltensten Fällen gerecht werden können. Deshalb rate ich Ihnen, sich rechtzeitig Gedanken über ein Testament oder einen Erbvertrag zu machen. Das empfehle ich auf jeden Fall dann, wenn Sie:
- vom gesetzlichen Erbrecht abweichen und Ihre Wunscherben selbst bestimmen wollen
- Unternehmer sind
- eine „Patchwork-Familie“ haben, in der Kinder aus verschiedenen Ehen leben
- eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder nichteheliche Kinder haben
- eine gemeinnützige Einrichtung bedenken wollen
- bestimmten Personen bestimmte Vermögensgegenstände zuwenden wollen
(z.B. eine Immobilie) - eine Erbengemeinschaft vermeiden möchten
- bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen
- sehr junge, wirtschaftlich unerfahrene oder hilfsbedürftige Erben bedenken möchten.
Als erfahrene Rechtsanwältin helfe ich Ihnen gerne mit meinem Rat, die für Sie vorteilhafteste Regelung zu finden. So helfe ich Ihnen, die Weichen des Vermögensübergangs richtig zu stellen. Sie sollen sagen können:
„Alles geregelt. Ein gutes Gefühl!“
Gesetzliches Erbrecht nach §§ 1922 ff BGB
Wer Zeit seines Lebens weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag schließt, muß sich mit den Regelungen des gesetzlichen Erbrechts nach §§ 1922 ff BGB begnügen. Diese reichen aber oft nicht aus, um individuelle Wünsche und Zielvorstellungen in die Tat umsetzen zu können. Vier Beispiele zeigen, wie wichtig in solchen Fällen ein Testament ist:
- Sind Sie verheiratet und haben Kinder, erben Ihr Ehegatte und Ihre Kinder gemeinsam in einer so genannten Erbengemeinschaft: Jeder Miterbe erwirbt dadurch einen Anteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand, zum Beispiel an Ihrer Immobilie. Grundsätzlich können alle Beteiligten nur gemeinschaftlich darüber verfügen. Hier sind Konflikte oft vorprogrammiert. Nicht umsonst gilt die Erbengemeinschaft oft auch als „Erbenstreitgemeinschaft“. Besondere Herausforderungen für Sie ergeben sich, wenn minderjährige Kinder Miterben werden. Hier benötigen Sie für manche Entscheidungen die Genehmigung des Familiengerichts oder einen Ergänzungspfleger, der die Interessen der minderjährigen Miterben in der Erbgengemeinschaft vertritt. Mit einem auf Ihre individuelle Situation zugeschnittenen Testament können Sie manche Schwierigkeit vermeiden.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, in Ihrem Testament Ihre Kinder zu schützen, indem Sie z.B. Personen Ihres Vertrauens als Vormund benennen.
- Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, ist nach dem Tod des Ehepartners der Überlebende keinesfalls automatisch der Alleinerbe. Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister, Nichten und Neffen und sogar seine Großeltern erben noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge mit! Es kommt zum gemeinschaftlichen Eigentum am Nachlass des Ehepartners und dadurch gegebenenfalls zu der Verpflichtung, diese Miterben auszuzahlen. Auch hier können Sie sich gegenseitig durch ein Testament absichern und vor unliebsamen Überraschungen schützen.
- Leben Sie als Lediger in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, erbt Ihr Partner nur dann, wenn Sie ihn testamentarisch bedenken. Unternehmen Sie nichts, erben ausschließlich Ihre Blutsverwandten nach der gesetzlichen Erbfolge – aber sind dies auch Ihre Wunscherben?
- Sind Sie Unternehmer, bedeutet die gesetzliche Erbfolge nur allzu oft das Scheitern der Unternehmensnachfolge und die Gefährdung Ihres Lebenswerkes. Ein Unternehmertestament, sorgfältig abgestimmt auf Ehe- und Gesellschaftsverträge, ist für Sie unumgänglich.
Fragen rund um das Erbrecht, Pflichtteil und Testament
Sie werden sich fragen:
- Kann man einen gesetzlichen Erben ganz von der Erbschaft ausschließen?
- Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch eines Erben?
- Wer hat überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil?
- Werden bereits geschenkte größere Geldbeträge für die eigenen Kinder automatisch auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet?
- Welchen Einfluß hat der Güterstand auf den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten?
- Was muß ich als Unternehmer bei meinem Testament oder Erbvertrag beachten?
- Ist ein mit Computer oder Schreibmaschine erstelltes Testament wirksam?
- Wie sinnvoll ist das so genannte Berliner Testament?
- Wann empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzuschalten?
- Wie hoch sind die Erbschaftssteuern?
- Wann benötige ich eine Vorsorgevollmacht?
Solche und andere häufig gestellte Fragen bespreche ich gerne mit Ihnen. Und helfe Ihnen mit meinem juristischen Rat, die für Sie vorteilhafteste Regelung zu finden.